11. Die schweizerischen Zivilprozess- und Strafprozessordnungen regeln die Voraussetzungen für die Ernennung eines amtlichen Verteidigers oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis begründet. Das kantonale Recht bestimmt nur noch die Entschädigung der in diesen Funktionen tätigen Anwältinnen und Anwälte (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 143 ff.).