2 7. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm der Disziplinarbeklagte fristgerecht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung. Die verunmöglichte Zustellung der Verfügung vom 6. Juli 2021 begründete er mit einer Ferienabwesenheit sowie einer darauffolgenden kurzen krankheitsbedingten Abwesenheit, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Posteingang zu bedienen.