untersteht. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA, eventuell Art. 12 lit. a BGFA eröffnet. 6. Die Verfügung vom 6. Juli 2021 konnte dem Disziplinarbeklagten auf postalischem Weg nicht zugestellt werden, weshalb der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16. Juli 2021 die Zustellung durch die Kantonspolizei Bern anordnete. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 26. August 2021 durch Polizisten der Kantonspolizei Bern.