4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. April 2021 eine Stellungnahme ein. Er bestätigte darin, dass seine nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiterin an der Einvernahme des Opfers teilgenommen habe und führte als Rechtfertigung dafür insbesondere aus, dass keine (verfahrens-)rechtliche Fragen zu diskutieren waren und zudem die Einschätzung des Sachverhalts sowie die Glaubwürdigkeit des Opfers durch eine weibliche Person besser eingeschätzt werden könne als durch den Disziplinarbeklagten selbst.