2. Die Anzeigerin erstattete am 16. März 2021 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einvernahme mit dem Opfer durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten liess. Zudem habe der Disziplinarbeklagte, trotz mahnender Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, die aufgewendete Zeit der Sekretärin in seiner Honorarnote als besonderen Aufwand ausgewiesen und entsprechend verrechnet.