{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2022-01-19", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2021-87_2022-01-19.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2021_87_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fa734cb02f4b0b3ee2ce44157539341a11fd8dc640c696a0739b41f9044ae7ba28293b1655338b105752cd1ee86442d09?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fa734cb02f4b0b3ee2ce44157539341a11fd8dc640c696a0739b41f9044ae7ba28293b1655338b105752cd1ee86442d09&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2021_87", "Checksum": "6a84c0fa7ab5cfd6c1c9bc094f67d3ca"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2021 87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.01.2022 AA 2021 87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 19.01.2022 AA 2021 87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.01.2022 AA 2021 87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:04", "Checksum": "7b6b276556963da89a6b6d59da1dd545", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 19.01.2022 AA 2021 87\nRegeste:\nVerletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 21 87\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder\n(Referent), Oberrichter D. Bähler, Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsident Blaser,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-\nMittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 16. März 2021\n\nRegeste:\nVerletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA)\nDer Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem\nStrafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt\nworden ist, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen. Dadurch\nhat er sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie auch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\nErwägungen:\n\nI. Sachverhalt\n\n1. B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wurde im Herbst 2020 von der\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Anzeigerin) in einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität als\nnotwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt.\n\n2. Die Anzeigerin erstattete am 16. März 2021 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des\nKantons Bern Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten. Zur Begründung brachte\nsie vor, dass sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einvernahme mit\ndem Opfer durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten liess. Zudem habe der Disziplinarbeklagte, trotz mahnender Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, die aufgewendete Zeit der Sekretärin in seiner Honorarnote als besonderen Aufwand ausgewiesen und entsprechend verrechnet.\n\n3. Mit Schreiben vom 23. März 2021 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis zum 14. April 2021 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen.\n\n4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. April 2021 eine Stellungnahme ein. Er bestätigte darin, dass seine nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiterin an der Einvernahme des Opfers teilgenommen habe und führte als Rechtfertigung dafür insbesondere aus, dass keine (verfahrens-)rechtliche Fragen zu\ndiskutieren waren und zudem die Einschätzung des Sachverhalts sowie die\nGlaubwürdigkeit des Opfers durch eine weibliche Person besser eingeschätzt werden könne als durch den Disziplinarbeklagten selbst.\n\n5. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 16. März\n2021 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. April 2021. Er stellte weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern\neingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern\nausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art.\n12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) untersteht. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen\nmöglicher Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA, eventuell Art. 12 lit. a BGFA eröffnet.\n\n6. Die Verfügung vom 6. Juli 2021 konnte dem Disziplinarbeklagten auf postalischem\nWeg nicht zugestellt werden, weshalb der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\nmit Schreiben vom 16. Juli 2021 die Zustellung durch die Kantonspolizei Bern anordnete. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 26. August 2021 durch Polizisten\nder Kantonspolizei Bern.\n\n2\n7. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm der Disziplinarbeklagte fristgerecht zu\nden gegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung. Die verunmöglichte Zustellung der Verfügung vom 6. Juli 2021 begründete er mit einer Ferienabwesenheit\nsowie einer darauffolgenden kurzen krankheitsbedingten Abwesenheit, weshalb es\nihm nicht möglich gewesen sei, den Posteingang zu bedienen.\n\n8. Mit Verfügung vom 16. September 2021 hat der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. September 2021 genommen und RA Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten ernannt.\n\nII. Erwägungen\n\nA) Zuständigkeit\n\n"}