Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 21 87 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Referent), Oberrichter D. Bähler, Fürsprecherin Marti, Gerichts- präsident Blaser, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 16. März 2021 Regeste: Verletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfälti- gen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt worden ist, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen. Dadurch hat er sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie auch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Erwägungen: I. Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wurde im Herbst 2020 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Anzei- gerin) in einem Verfahren wegen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt. 2. Die Anzeigerin erstattete am 16. März 2021 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen den Disziplinarbeklagten. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einvernahme mit dem Opfer durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten liess. Zu- dem habe der Disziplinarbeklagte, trotz mahnender Korrespondenz mit der Staats- anwaltschaft, die aufgewendete Zeit der Sekretärin in seiner Honorarnote als be- sonderen Aufwand ausgewiesen und entsprechend verrechnet. 3. Mit Schreiben vom 23. März 2021 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehör- de dem Disziplinarbeklagten Frist bis zum 14. April 2021 zur Einreichung einer kur- zen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 4. Innert angesetzter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 14. April 2021 eine Stel- lungnahme ein. Er bestätigte darin, dass seine nicht juristisch ausgebildete Mitar- beiterin an der Einvernahme des Opfers teilgenommen habe und führte als Recht- fertigung dafür insbesondere aus, dass keine (verfahrens-)rechtliche Fragen zu diskutieren waren und zudem die Einschätzung des Sachverhalts sowie die Glaubwürdigkeit des Opfers durch eine weibliche Person besser eingeschätzt wer- den könne als durch den Disziplinarbeklagten selbst. 5. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 nahm und gab der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde des Kantons Bern Kenntnis von der Meldung der Anzeigerin vom 16. März 2021 und der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 14. April 2021. Er stell- te weiter fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist und somit der durch die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ausgeübten Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) un- tersteht. Gegen den Disziplinarbeklagten wurde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA, eventuell Art. 12 lit. a BGFA eröffnet. 6. Die Verfügung vom 6. Juli 2021 konnte dem Disziplinarbeklagten auf postalischem Weg nicht zugestellt werden, weshalb der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16. Juli 2021 die Zustellung durch die Kantonspolizei Bern an- ordnete. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 26. August 2021 durch Polizisten der Kantonspolizei Bern. 2 7. Mit Eingabe vom 7. September 2021 nahm der Disziplinarbeklagte fristgerecht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen erneut Stellung. Die verunmöglichte Zustel- lung der Verfügung vom 6. Juli 2021 begründete er mit einer Ferienabwesenheit sowie einer darauffolgenden kurzen krankheitsbedingten Abwesenheit, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Posteingang zu bedienen. 8. Mit Verfügung vom 16. September 2021 hat der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. Sep- tember 2021 genommen und RA Prof. Dr. Beat Stalder zum Referenten ernannt. II. Erwägungen A) Zuständigkeit 9. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. B) Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g BGFA Amtliche Pflichtverteidigung und Rechtsvertretung im Rahmen der unentgelt- lichen Rechtspflege 10. Gemäss Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte gehalten, in dem Kanton, in dessen Re- gister sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen. 11. Die schweizerischen Zivilprozess- und Strafprozessordnungen regeln die Voraus- setzungen für die Ernennung eines amtlichen Verteidigers oder die Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Bestellung eines Anwalts zum unentgelt- lichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtverhältnis begründet. Das kantonale Recht bestimmt nur noch die Entschädigung der in diesen Funktionen tätigen Anwältinnen und Anwälte (WALTER FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwalts- gesetz, 2011, Art. 12 N 143 ff.). 12. Aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis ein- zugehen. Ungeachtet der besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem unentgeltlichen Rechtsvertreter und dem Staat untersteht das Rechtsverhält- nis zwischen dem Anwalt und dem unentgeltlich Vertretenen bzw. dem Beschuldig- ten im Strafverfahren dem Privatrecht; es ist als einfacher Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) zu qualifi- zieren. Somit kann auch der unentgeltlich bzw. notwendig verteidigte Klient seinem Anwalt Weisungen erteilen und ihn grundsätzlich für Sorgfaltspflichtverletzungen 3 haftbar machen. Besondere Regeln gelten nur für die Begründung und Beendigung der unentgeltlichen bzw. notwendigen Vertretung und die Honorierung des unent- geltlichen Rechtsbeistands (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 145). 13. In der Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA, amtliche Verteidigungen und im Rah- men der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen, ist die Pflicht mitenthalten, solche Mandate nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Der Anwalt hat diese Aufträge daher trotz allenfalls geringerer Honorierung mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln wie andere Aufträge. Er darf die Interessen dieser Klienten nicht wissentlich geringer wahren als die Interessen der voll zahlenden Klienten (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 145). 14. Zur Ermittlung der konkreten Pflichten eines amtlich eingesetzten Anwalts sind nach dem Gesagten die Regeln des Auftragsrechts nach Art. 394 ff. OR sinn- gemäss anwendbar. 15. Unter dem Randtitel «Haftung für getreue Ausführung» regelt Art. 398 OR die Pflichten des Beauftragten. Art. 398 Abs. 3 OR befasst sich – ausserhalb des Haf- tungsbereichs – mit der persönlichen Auftragsausführung und der zulässigen Sub- stitution. Abs. 1 und 2 von Art. 398 OR regeln die vom Beauftragten zu beachtende Sorgfalt sowie die Rechtsfolgen bei deren Verletzung (Haftung). Zudem spricht Abs. 2 die Treuepflichten an («getreue» Auftragsausführung). 16. Art. 398 Abs. 3 OR schreibt vor, dass der Beauftragte das Geschäft – unter Vorbe- halt der gesetzlichen Ausnahmen – persönlich zu besorgen hat. Keine persönliche Tätigkeitspflicht hat der Beauftragte, wenn er zur Übertragung des Auftrags an ei- nen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist (vgl. BGE 67 II 22) oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig erachtet wird (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 5). In allen übrigen Fällen hat der Beauftragte das Ge- schäft persönlich zu erledigen. 17. Nicht unter dieses grundsätzliche Verbot zur Substitution bzw. Delegation des Auf- trages, fällt der Beizug von gewöhnlichen, unter Anleitung und Aufsicht des Beauf- tragten arbeitende Hilfspersonen, ausser wenn die Tätigkeit des Beauftragten die Ausführung besonders prägt (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 3). 18. Die Substitution ist jedoch auch für Teile des Auftrages ohnehin nur dann zulässig, wenn der Substitut ausreichend qualifiziert ist und über den notwendigen Befähi- gungsausweis verfügt (BSK OR I- OSER/WEBER, Art. 398 N 5). 19. Regeln zur Substitution durch Praktikantinnen und Praktikanten, denen Anwältin- nen und Anwälte die praktische Ausbildung, welche für die Anwaltsprüfung verlangt ist, vermitteln, finden sich in Art. 8 KAG. So ist eine Substitution zwar grundsätzlich zulässig, bei amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten bedarf sie jedoch der Zustimmung des Gerichts oder der verfahrensleitenden Behörde (Art. 8 Abs. 2 KAG). 4 Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA im vorliegenden Fall 20. Unbestrittenermassen hat sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Ein- vernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidi- ger der beschuldigten Person eingesetzt wurde, durch seine juristisch nicht ausge- bildete Sekretärin vertreten lassen, damit diese das Teilnahmerecht für ihn ausü- ben kann. 21. Zu prüfen ist daher, ob der Disziplinarbeklagte die Berufspflicht von Art. 12 lit. g BGFA verletzt hat, indem er sich durch seine nicht juristisch ausgebildete Mitarbei- terin an der polizeilichen Einvernahme des Opfers vertreten liess. 22. In seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2020 sowie in den Stellungnahmen an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 14. April 2021 und vom 7. September 2021 macht der Disziplinarbeklagte geltend, die Vertretung durch seine Mitarbeiterin sei mit der beschuldigten Person abge- sprochen und der Kantonspolizei als einvernehmende Behörde, telefonisch sowie per E-Mail mitgeteilt worden. Die Kanzleimitarbeiterin des Disziplinarbeklagten sei denn auch auf der Vertretungsvollmacht aufgeführt und somit von der beschuldig- ten Person bevollmächtigt gewesen. In der Stellungnahme vom 14. April 2021 weist der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass er die Verfahrensleitung telefonisch zu erreichen versucht habe, um eine Zustimmung nach Art. 8 Abs. 2 KAG zu erhal- ten. Er sei dabei aber nur mit dem Sekretariat verbunden worden und der erbetene Rückruf sei ausgeblieben. Weitere Bemühungen zur Einholung einer Zustimmung durch die Staatsanwaltschaft als verfahrensleitende Behörde hat der Disziplinarbe- klagte nicht unternommen. 23. Weiter rechtfertigt der Disziplinarbeklagte die Vertretung damit, bei der polizeilichen Einvernahme sei es primär um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen, wobei es für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person emi- nent wichtig gewesen sei, die «Situation (inkl. Gefühlslage und «Motivation») des Opfers möglichst präzise einschätzen zu können» (Stellungnahme vom 6. Novem- ber 2020 an die Staatsanwaltschaft, Ziff. 5). Schliesslich seien bei der Einvernahme keine besonderen Verfahrensrechte der beschuldigten Person in Frage gestanden. 24. Der Disziplinarbeklagte anerkennt, dass es für die Ermächtigung zur Parteivertre- tung an Praktikantinnen und Praktikanten einer Zustimmung der verfahrensleiten- den Behörde bedarf (Art. 8 Abs. 2 KAG). Wie der Disziplinarbeklagte aber selbst vorbringt, wurde eine solche Genehmigung nie erteilt. Sie hätte indes ohnehin nicht erteilt werden können: Bei Praktikantinnen und Praktikanten handelt es sich um Ju- ristinnen und Juristen mit abgeschlossenem Studium, welche die für die An- waltsprüfung verlangte praktische Ausbildung vermittelt bekommen (Art. 8 Abs. 1 KAG). Die Kanzleimitarbeiterin hätte deshalb ohnehin nicht nach der Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 KAG zur Parteivertretung ermächtigt werden können. 25. Das sinngemäss herbeizuziehende Auftragsrecht sieht explizit eine persönliche Erfüllungspflicht vor. Diese kann nur in den vorgesehenen Fällen umgangen wer- den, indem eine zulässige Delegation oder Substitution vorgenommen wird. Dafür 5 muss die vertretende Person ausreichend qualifiziert sein und über den notwendi- gen Befähigungsausweis verfügen. Indem der Disziplinarbeklagte die ihm übertra- gene berufliche Tätigkeit durch eine andere Person erledigen liess, die weder aus- reichend qualifiziert ist noch über den notwendigen Befähigungsausweis verfügt, hat er die Pflicht zur persönlichen Erfüllung des Auftrags verletzt. 26. Der Einwand des Disziplinarbeklagten, wonach es bei der polizeilichen Einvernah- me nur um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen sei und der Sachverhalt durch eine Person gleichen Geschlechts wie das Opfer besser eingeschätzt wer- den könne, verfängt nicht. Es wäre gerade Aufgabe des amtlich bestellten Verteidi- gers gewesen, sich persönlich über die Gegebenheiten des vorliegenden Falls zu informieren, wozu auch die sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts gehört. 27. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte eine Berufsregelverletzung begangen hat, indem er eine nicht bevollmächtigungsfähige Person eingesetzt hat, eine Handlung vorzunehmen, zu der er persönlich verpflichtet gewesen wäre. Irre- levant ist, dass die Vertreterin auf der Vollmacht aufgeführt war und es nach den Ausführungen des Disziplinarbeklagten nur um die Ermittlung des Sachverhalts ging. Der Disziplinarbeklagte hätte persönlich an der polizeilichen Einvernahme des Opfers teilnehmen müssen und hat durch sein Unterlassen die Berufspflicht des Art. 12 lit. g BGFA verletzt. C) Die Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 28. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Wendung «sorgfältig und ge- wissenhaft» können Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsbegriff des Auftrags- rechts in Art. 398 Abs. 2 OR herangezogen werden (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 9). Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechts- ordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivil- rechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 29. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerich- ten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen und BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchti- 6 gen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). Verletzung von Art. 12 lit. a BFGA im vorliegenden Fall 30. Bekanntermassen hat sich der Disziplinarbeklagte anlässlich der zweiten Einver- nahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt wurde, durch seine juristisch nicht ausgebilde- te Sekretärin vertreten lassen. 31. Der Disziplinarbeklagte argumentiert in seinen Stellungnahmen nebst dem Um- stand, dass seine Mitarbeiterin bevollmächtigt gewesen sei, wiederholt damit, dass es bei der Einvernahme des Opfers um die Ermittlung des Sachverhalts gegangen sei. Dabei sei zu bedenken, dass insbesondere bei Sexualdelikten oftmals nicht rechtliche, sondern tatsächliche Fragestellungen strittig seien. Weiter macht der Disziplinarbeklagte geltend, dass durch die Teilnahme seiner Mitarbeiterin an der Einvernahme des Opfers für die Strategiefindung der Verteidigung ein «Mehrwert» geschaffen worden sei (Stellungnahme vom 7. September 2021, Ziff. 12). 32. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade wenn der Disziplinarbeklagte die Sachver- haltsermittlung bei Sexualdelikten als so zentral betrachtet (siehe Stellungnahme vom 7. September 2021, Ziff. 7 ff.), er diese nicht an eine andere Person delegie- ren kann, welche zudem nicht zur Ausführung dieser Tätigkeit befugt ist. Tut er dies dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus. 33. Die einfache Verletzung der zivilrechtlichen Pflichten darf – wie in Ziffer 28 ausge- führt – nicht über die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewähr- leistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Vorliegend ist von einem solchen groben Fehlverhalten auszugehen, weil der Disziplinarbeklagte sei- ne auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt, indem er die Aus- führung der beauftragten Tätigkeiten nicht persönlich ausgeführt hat, obwohl dafür eine persönliche Erfüllungspflicht bestand. Er war weder zur Übertragung an seine nicht juristisch ausgebildete Sekretärin ermächtigt, noch war er durch die Umstän- de genötigt. 34. Aus dem Gesagten folgt, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Handeln auch Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat. D) Sanktionen 35. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 7 zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse. 36. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend ist die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (TOMAS POLEDNA, in: FELL- MANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 17 N 15 und 23 ff.). 37. Der Disziplinarbeklagte hat sich bisher klaglos verhalten. Die beiden festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind jedoch nicht unbedeutend. Die Anwaltsaufsichts- behörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen eines Ver- weises als angemessen. E) Kosten 38. Vorliegend wurde eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA sowie Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinar- beklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA sowie Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. b BGFA ein Verweis ausgesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 19. Januar 2022 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 9