26. Aus diesen Gründen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens AA 21 42 keine Löschung des Registereintrags i.S.v. Art. 9 BGFA anzuordnen, sondern der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. Der Disziplinarbeklagte kann die Löschung im Anwaltsregister freilich selbst beantragen (STAEHELIN/ OETIKER, a.a.O., Art. 9 N 9). 27. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein befristetes Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen.