23. Angesichts der Schwere des Verstosses gegen die Berufsregeln ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Der Rahmen beläuft sich auf maximal CHF 20'000.00. In Verbindung mit dem befristeten Berufsausübungsverbot erscheint ein Viertel der Obergrenze als der Tragweite und dem Verschulden angemessen. Die Busse wird auf CHF 5'000.00 festgesetzt. D) Hinweis im Anwaltsregister