chen (Abschluss einer Honorarvereinbarung ohne Hinweis auf die abweichende kantonale Honorarordnung, Einforderung von Schuldanerkennungen für seine Honorarrechnung durch die Geltendmachung von zedierten Krankentaggeldansprüchen seiner Mandantin), wobei ihm gegenüber bereits zuvor ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot u.a. aufgrund Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Honorarforderung trotz unentgeltlicher Rechtspflege ausgesprochen worden war (Urteil BGer 2P.318/2006 vom 7. Juli 2007, E. 12.2 f). Ein einjähriges Berufsverbot wurde gegenüber einem Anwalt aufgrund einer Verurteilung wegen mehrfa-