19. Der Disziplinarbeklagte ist sich seinen Verfehlungen bewusst, hat Reue gezeigt und sein Fehlverhalten grösstenteils eingestanden. Positiv zu werten ist, dass er bereits vor Anzeigeerstattung eine Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinbarung unterzeichnet hat und zumindest teilweise bemüht war, seine Schulden abzuzahlen, wobei immer noch ein stattlicher Betrag von CHF 95’000.00 ausstehend ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtsurteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023, E. 2.6). 20. Andererseits liegt eine schwere Verletzung der Berufspflichten vor (vorne Rz. 12). Der Disziplinarbeklagte handelte wissentlich und willentlich und musste sich Re-