18. Der Disziplinarbeklagte ist seit 10. Juli 2002 im Anwaltsregister eingetragen. Er wurde bis anhin einmal rechtskräftig diszipliniert (Verwarnung mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 17. Februar 2020; AA 19 44). Diese Sanktion ist beim beruflichen Vorleben des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die weiteren, zurzeit noch hängigen Verfahren auf Erlass einer Busse von CHF 3’000.00 wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA (AA 21 276) sowie betreffend Löschung des Eintrags im Anwaltsregister wegen Vorliegens von Verlustscheinen (AA 21 150;