brauch zu machen (E. 2.9). 17. Das befristete Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist die strengste noch spezialpräventiv wirkende Disziplinarmassnahme. Sie soll nur bei gravierenden Berufspflichtverletzungen und für längstens zwei Jahre ausgesprochen werden (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 36 f.). Das Berufsausübungsverbot beschlägt nur das Recht des Betroffenen, Parteien vor Gericht zu vertreten, während eine beratende Tätigkeit weiterhin möglich bleibt (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 37 und 41).