Nach Ansicht des Disziplinarbeklagten darf er für die Pflichtverletzung lediglich mit einer CHF 10’000.00 nicht übersteigenden (eventuell übersteigenden) Busse belegt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte im Urteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023 allerdings, dass das Fehlverhalten des Disziplinarbeklagten zwar keine unbefristete, aber doch eine befristete Einstellung im Beruf zu rechtfertigen vermag (E. 2.6), wobei es im Ermessen der Anwaltsaufsichtsbehörde liege, die Dauer eines befristeten Berufsausübungsverbots festzulegen und gegebenenfalls von der Option, zusätzlich eine Busse anzuordnen, Ge-