13. Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht sein Fehlverhalten ausdrücklich eingeräumt und anerkannt, dass er dafür zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a und lit. h BGFA diszipliniert worden ist. Bestritten hat er im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Sanktion. C) Sanktionen