Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte seinen Klienten über mehrere Monate hingehalten und die abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat. Indem der Disziplinarbeklagte nicht in der Lage war, dem Anzeiger zustehende Vermögenswerte innert kürzester Frist herauszugeben bzw. er diese für private Zwecke verwendet hat, hat er seine anwalts- und auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten in grober Weise und mehrfach verletzt. Es liegt ein grobes Fehlverhalten vor (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Durch sein Handeln hat der Disziplinarbeklagte sowohl Art. 12 lit. h als auch Art. 12 lit. a BGFA verletzt.