Tut er dies – wie vorliegend – dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus. Der Anwalt handelt insoweit gegen die Interessen seines Klienten und kompromittiert überdies das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte seinen Klienten über mehrere Monate hingehalten und die abgeschlossene Rückzahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat.