Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, die Vermögenswerte herauszugeben, woraus zu schliessen ist, dass er diese Vermögenswerte mit eigenen Mitteln vermischt und für private Zwecke verwendet hat. Das Vermischen von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen, die ihm von Dritten anvertraut worden sind, ist gemäss Art. 12 lit. h BGFA verboten. Tut er dies – wie vorliegend – dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus.