12. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte die dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerte von CHF 130'000.00 nicht bzw. nicht fristgerecht herausgegeben und die Abzahlungsvereinbarung grösstenteils nicht eingehalten hat. Unstreitig ist auch, dass nach wie vor ein Betrag von rund CHF 95'000.00 ausstehend ist. Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, die Vermögenswerte herauszugeben, woraus zu schliessen ist, dass er diese Vermögenswerte mit eigenen Mitteln vermischt und für private Zwecke verwendet hat.