10. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sodann sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Wendung «sorgfältig und gewissenhaft» können Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts in Art. 398 Abs. 2 OR herangezogen werden (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 9). Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln.