9. Der Anwalt muss ferner in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert kürzester Frist und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 155 m.w.H.). 2. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung