8. Andererseits will die Bestimmung sicherstellen, dass es weder zu einer Vermischung von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen von Klienten kommt, noch, dass der Anwalt Vermögenswerte von Klienten für andere als diesen dienliche Zwecke einsetzt. Insbesondere hat der Anwalt seine Klienten über alle Vermögenswerte, die er von ihnen oder von Dritten erhält, auf erstes Verlangen Rechenschaft abzulegen und das verwahrte Gut auf ein entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 154 m.w.H.).