7. Einerseits liegen Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf die anvertrauten Gelder zuzugreifen. Anknüpfungspunkt der Berufspflicht nach Art. 12 lit. h BGFA ist die auftragsrechtliche Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte zur Rückerstattung von allem, was ihm infolge der Geschäftsführung zugekommen ist, verpflichtet ist. Weiter trifft den Anwalt die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der ihm anvertrauten Vermögenswerte (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 150 f. m.w.H.).