5. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. 2 B) Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit h und lit. a BGFA 1. Die Berufspflicht zur getrennten Aufbewahrung von anvertrauten Vermögenswerten