3. Dagegen erhob B.________ am 13. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Urteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023 gut, hob die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zurück. 4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 nahm die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern das Verfahren unter der Verfahrensnummer AA 21 42 wieder auf. II. Erwägungen A) Zuständigkeit