Die Verletzung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Anwaltschaft schützen, ist manifest und das Verschulden des Disziplinarbeklagten ist als gross zu gewichten. Dass sich der Disziplinarbeklagte seiner Verfehlungen bewusst ist und Reue zeigt, ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die auszusprechende Sanktion unter der gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zulässigen Dauer eines befristeten Berufsausübungsverbotes liegt. Angesichts der Schwere des Verstosses gegen die Berufsregeln ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Erwägungen: I. Sachverhalt