Regeste: Disziplinarmassnahmen (Art. 17 BGFA) Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. In Würdigung aller Umstände erachtet die Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall ein befristetes Berufsverbot von 12 Monaten als angebracht. Die Verletzung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Anwaltschaft schützen, ist manifest und das Verschulden des Disziplinarbeklagten ist als gross zu gewichten.