Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 21 42 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2023 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder (Re- ferent), Oberrichterin Friederich Hörr, Rechtsanwalt Schnidrig, Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Gerichtspräsident Blaser, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeiger gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 8. Februar 2021 Regeste: Disziplinarmassnahmen (Art. 17 BGFA) Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. In Würdi- gung aller Umstände erachtet die Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall ein befris- tetes Berufsverbot von 12 Monaten als angebracht. Die Verletzung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Anwaltschaft schützen, ist manifest und das Verschulden des Disziplinar- beklagten ist als gross zu gewichten. Dass sich der Disziplinarbeklagte seiner Verfehlun- gen bewusst ist und Reue zeigt, ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die auszuspre- chende Sanktion unter der gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zulässigen Dauer eines be- fristeten Berufsausübungsverbotes liegt. Angesichts der Schwere des Verstosses gegen die Berufsregeln ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Erwägungen: I. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend Anzeiger) erstattete am 8. Februar 2021 bei der An- waltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Anzeige gegen B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter). Im Zusammenhang mit der Interessenwahrung und Rechts- vertretung des Anzeigers vereinnahmte der Disziplinarbeklagte auf seinem Klien- tengelderkonto insgesamt CHF 180'000.00. Davon leitete der Disziplinarbeklagte CHF 50'000.00 an den Anzeiger weiter, die übrigen CHF 130'000.00 blieb er ihm trotz mehrmaliger Mahnung schuldig. Am 26. März 2019 unterzeichnete der Diszi- plinarbeklagte eine Schuldanerkennung mitsamt Abzahlungsvereinbarung über den Restbetrag von CHF 130'000.00, welcher er jedoch nicht bzw. nur unzureichend nachkam. Ausstehend sind noch immer rund CHF 95'000.00. 2. Mit Verfügung vom 12. April 2022 sprach die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegen B.________ wegen Verletzung von Art. 12 lit. a sowie lit. h des Bun- desgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwäl- te (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) ein dauerndes Berufsverbot aus, verbunden mit der Anordnung, seinen Eintrag im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das dauernde Berufsverbot zu ergänzen. 3. Dagegen erhob B.________ am 13. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Be- schwerde mit Urteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023 gut, hob die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern auf und wies die Sache zur Forts- etzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zurück. 4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 nahm die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern das Verfahren unter der Verfahrensnummer AA 21 42 wieder auf. II. Erwägungen A) Zuständigkeit 5. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Kantona- len Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben. 2 B) Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit h und lit. a BGFA 1. Die Berufspflicht zur getrennten Aufbewahrung von anvertrauten Vermö- genswerten 6. Gemäss Art. 12 lit. h BGFA sind Anwälte verpflichtet, das ihnen anvertraute Ver- mögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren. 7. Einerseits liegen Sinn und Zweck der Bestimmung darin, dass die Gläubiger eines Anwalts keine Möglichkeit haben, auf die anvertrauten Gelder zuzugreifen. Anknüp- fungspunkt der Berufspflicht nach Art. 12 lit. h BGFA ist die auftragsrechtliche Her- ausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte zur Rücker- stattung von allem, was ihm infolge der Geschäftsführung zugekommen ist, ver- pflichtet ist. Weiter trifft den Anwalt die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der ihm anvertrauten Vermögenswerte (WALTER FELLMANN, in: Fellmann/Zindel, Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 150 f. m.w.H.). 8. Andererseits will die Bestimmung sicherstellen, dass es weder zu einer Vermi- schung von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen von Klienten kommt, noch, dass der Anwalt Vermögenswerte von Klienten für andere als diesen dienliche Zwecke einsetzt. Insbesondere hat der Anwalt seine Klienten über alle Vermö- genswerte, die er von ihnen oder von Dritten erhält, auf erstes Verlangen Rechen- schaft abzulegen und das verwahrte Gut auf ein entsprechendes Begehren hin so- fort herauszugeben (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 154 m.w.H.). 9. Der Anwalt muss ferner in der Lage sein, die ihm anvertrauten Vermögenswerte jederzeit, d.h. innert kürzester Frist und nicht erst auf wiederholte Mahnung hin, herauszugeben. Ein Anwalt, der Gelder eines Klienten in eigenem Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt Art. 12 lit. h BGFA (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 155 m.w.H.). 2. Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung 10. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sodann sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für die Auslegung der Wendung «sorgfäl- tig und gewissenhaft» können Lehre und Rechtsprechung zum Sorgfaltsbegriff des Auftragsrechts in Art. 398 Abs. 2 OR herangezogen werden (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 9). Anwältinnen und Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zi- vilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 3 11. Art. 12 lit. a BGFA ist nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerich- ten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. BGer 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 2.3 mit Hinweisen und BGer 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchti- gen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 12). 3. Verletzung von Art. 12 lit. h und lit. a BGFA im vorliegenden Fall 12. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte die dem Anzeiger zustehenden Vermögenswerte von CHF 130'000.00 nicht bzw. nicht fristgerecht herausgegeben und die Abzahlungsvereinbarung grösstenteils nicht eingehalten hat. Unstreitig ist auch, dass nach wie vor ein Betrag von rund CHF 95'000.00 ausstehend ist. Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2021 eingeräumt, nicht in der Lage zu sein, die Vermögenswerte herauszugeben, woraus zu schlies- sen ist, dass er diese Vermögenswerte mit eigenen Mitteln vermischt und für priva- te Zwecke verwendet hat. Das Vermischen von Vermögenswerten des Anwalts mit solchen, die ihm von Dritten anvertraut worden sind, ist gemäss Art. 12 lit. h BGFA verboten. Tut er dies – wie vorliegend – dennoch, übt er den Anwaltsberuf nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus. Der Anwalt handelt insoweit gegen die Interessen sei- nes Klienten und kompromittiert überdies das Vertrauen der Öffentlichkeit in die In- tegrität des Anwaltsstandes. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte seinen Kli- enten über mehrere Monate hingehalten und die abgeschlossene Rückzahlungs- vereinbarung nicht eingehalten hat. Indem der Disziplinarbeklagte nicht in der Lage war, dem Anzeiger zustehende Vermögenswerte innert kürzester Frist herauszu- geben bzw. er diese für private Zwecke verwendet hat, hat er seine anwalts- und auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten in grober Weise und mehrfach verletzt. Es liegt ein grobes Fehlverhalten vor (vgl. FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). Durch sein Handeln hat der Disziplinarbeklagte sowohl Art. 12 lit. h als auch Art. 12 lit. a BGFA verletzt. 13. Der Disziplinarbeklagte hat in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2022 an das Verwal- tungsgericht sein Fehlverhalten ausdrücklich eingeräumt und anerkannt, dass er dafür zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a und lit. h BGFA diszipliniert worden ist. Bestritten hat er im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Sanktion. C) Sanktionen 14. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls ver- bunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA). 4 15. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des recht- suchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechts- pflege zu verhindern (THOMAS POLEDNA, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.). 16. Nach Ansicht des Disziplinarbeklagten darf er für die Pflichtverletzung lediglich mit einer CHF 10’000.00 nicht übersteigenden (eventuell übersteigenden) Busse belegt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erkannte im Urteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023 allerdings, dass das Fehlverhalten des Dis- ziplinarbeklagten zwar keine unbefristete, aber doch eine befristete Einstellung im Beruf zu rechtfertigen vermag (E. 2.6), wobei es im Ermessen der Anwaltsauf- sichtsbehörde liege, die Dauer eines befristeten Berufsausübungsverbots festzule- gen und gegebenenfalls von der Option, zusätzlich eine Busse anzuordnen, Ge- brauch zu machen (E. 2.9). 17. Das befristete Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist die strengste noch spezialpräventiv wirkende Disziplinarmassnahme. Sie soll nur bei gravierenden Berufspflichtverletzungen und für längstens zwei Jahre ausgespro- chen werden (POLEDNA, a.a.O., Art 17 N 36 f.). Das Berufsausübungsverbot be- schlägt nur das Recht des Betroffenen, Parteien vor Gericht zu vertreten, während eine beratende Tätigkeit weiterhin möglich bleibt (POLEDNA, a.a.O., Art. 17 N 37 und 41). 18. Der Disziplinarbeklagte ist seit 10. Juli 2002 im Anwaltsregister eingetragen. Er wurde bis anhin einmal rechtskräftig diszipliniert (Verwarnung mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 17. Februar 2020; AA 19 44). Diese Sanktion ist beim beruflichen Vorleben des Disziplinarbeklagten zu berück- sichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die weiteren, zurzeit noch hängi- gen Verfahren auf Erlass einer Busse von CHF 3’000.00 wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA (AA 21 276) sowie betreffend Löschung des Eintrags im An- waltsregister wegen Vorliegens von Verlustscheinen (AA 21 150; vgl. Verwaltungs- gerichtsurteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023, E. 2.5; sowie AA 23 40). 19. Der Disziplinarbeklagte ist sich seinen Verfehlungen bewusst, hat Reue gezeigt und sein Fehlverhalten grösstenteils eingestanden. Positiv zu werten ist, dass er bereits vor Anzeigeerstattung eine Schuldanerkennung mit Abzahlungsvereinba- rung unterzeichnet hat und zumindest teilweise bemüht war, seine Schulden abzu- zahlen, wobei immer noch ein stattlicher Betrag von CHF 95’000.00 ausstehend ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtsurteil 100.2022.143U vom 27. Februar 2023, E. 2.6). 20. Andererseits liegt eine schwere Verletzung der Berufspflichten vor (vorne Rz. 12). Der Disziplinarbeklagte handelte wissentlich und willentlich und musste sich Re- 5 chenschaft über die manifeste Unzulässigkeit seines Tuns geben. Angesichts des hohen Deliktsbetrags, der groben, vorsätzlichen Verletzung der Berufspflichten in Bezug auf seine Interessenwahrung für seinen Klienten, aber auch in Bezug auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Anwaltschaft, ist sowohl in ob- jektiver als auch subjektiver Hinsicht von einer schwerwiegenden Berufspflichtver- letzung auszugehen. 21. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist ein befristetes Berufsausübungsverbot auf maximal zwei Jahre beschränkt. Ein Berufsausübungsverbot von vier Monaten wurde beispielsweise gegenüber einem Anwalt wegen strafrechtlicher Verurteilung zu versuchter Nötigung, Beschäftigung einer ausländischen Person ohne Bewilli- gung und wegen Missachtung der Vorschriften über das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren verhängt, wobei gegen ihn zuvor bereits mehrmals eine Diszi- plinarmassnahme verhängt worden war (Urteil BGer 2C_291/2018 vom 7. August 2018, E. 5.2 ff.). Ein Berufsausübungsverbot von sechs Monaten wurde gegenüber einem Anwalt für mehrere insgesamt schwerwiegende Regelverstösse ausgespro- chen (Abschluss einer Honorarvereinbarung ohne Hinweis auf die abweichende kantonale Honorarordnung, Einforderung von Schuldanerkennungen für seine Ho- norarrechnung durch die Geltendmachung von zedierten Krankentaggeldan- sprüchen seiner Mandantin), wobei ihm gegenüber bereits zuvor ein sechsmonati- ges Berufsausübungsverbot u.a. aufgrund Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Honorarforderung trotz unentgeltlicher Rechtspflege ausgesprochen worden war (Urteil BGer 2P.318/2006 vom 7. Juli 2007, E. 12.2 f). Ein einjähriges Berufs- verbot wurde gegenüber einem Anwalt aufgrund einer Verurteilung wegen mehrfa- cher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung verhängt (Urteil BGer 2C_980/2016 vom 07. März 2017 E. 3.2). Gleichermassen wurde ein einjähriges Berufsverbot gegenüber einem Anwalt ausgesprochen, der sich als Verteidiger des Beschuldigten zweimal mit dem mutmasslichen Opfer mehrfacher schwerer Sexu- aldelikte und mehrfacher Körperverletzungen getroffen hatte (mittelschwere Verfeh- lung), wobei dem Anwalt zuvor aufgrund strafrechtlicher Verurteilung wegen Ur- kundenfälschung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Er- werb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) das Anwaltspatent entzogen worden war und er ein weiteres Mal gegen die Berufs- pflichten verstossen hatte (Urteil BGer 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010, E.3.1). Ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwei Jahren wurde gegenüber einem An- walt verhängt aufgrund mehrerer schwerwiegender Verstösse gegen die Berufs- pflichten sowie die Erkenntnis des Bundesgerichts, dass er sich (selbst) im Diszi- plinarverfahren nicht als fähig erwiesen hatte, seine eigenen Interessen zu verteidi- gen (Urteil BGer 2A.454/2004 vom 2. Februar 2005, E. 4). 22. In Würdigung aller Umstände erachtet die Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegen- den Fall ein befristetes Berufsverbot von 12 Monaten als angebracht. Die Verlet- zung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft schützen, ist manifest und das Verschulden des Disziplinarbeklagten ist als gross zu gewichten. Dass sich der Disziplinarbeklagte seiner Verfehlungen bewusst ist 6 und Reue zeigt, ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die auszusprechende Sanktion unter der gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zulässigen Dauer eines be- fristeten Berufsausübungsverbotes liegt. 23. Angesichts der Schwere des Verstosses gegen die Berufsregeln ist kumulativ eine Busse auszusprechen (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Der Rahmen beläuft sich auf maxi- mal CHF 20'000.00. In Verbindung mit dem befristeten Berufsausübungsverbot er- scheint ein Viertel der Obergrenze als der Tragweite und dem Verschulden ange- messen. Die Busse wird auf CHF 5'000.00 festgesetzt. D) Hinweis im Anwaltsregister 24. Ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d bzw. e BGFA führt nur dann zur Löschung des Eintrags der betroffenen Per- sonen im Anwaltsregister, wenn die Gesetzesverletzung, die Grund des Berufs- ausübungsverbots war, zur Folge hat, dass auch eine der Voraussetzungen nach Art. 7 oder 8 BGFA nicht mehr gegeben ist (insb. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). In allen anderen Fällen bleibt der Eintrag bestehen. Er wird jedoch durch den Hinweis auf das Berufsausübungsverbot ergänzt. Damit wird dem Schutz des Informationsin- teresses der Öffentlichkeit (Art. 10 Abs. 2 BGFA), wonach jede Person Anspruch darauf hat zu erfahren, ob ein bestimmter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, und ob gegen ihn ein Berufsausübungsverbot besteht, genügend Rechnung ge- tragen (STAEHELIN/ OETIKER, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 9 N 8). 25. Im vorliegenden Fall ist die Handlungsfähigkeit des Disziplinarbeklagten mutmass- lich zu bejahen (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA) und es liegt keine strafrechtliche Verurtei- lung vor (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Es bestehen zwar Verlustscheine, doch sind die diesbezüglich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde hängigen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA; Verfahren AA 2021 150 und AA 2023 40). Auch wenn diesbezügliche Bedenken nicht von der Hand zu weisen sind, ist der Disziplinarbeklagte somit grundsätzlich in der Lage, den Anwaltsberuf unabhängig auszuführen (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Die fachlichen Voraussetzun- gen nach Art. 7 BGFA sind ebenfalls erfüllt. 26. Aus diesen Gründen ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens AA 21 42 keine Löschung des Registereintrags i.S.v. Art. 9 BGFA anzuordnen, sondern der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Be- rufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. Der Diszipli- narbeklagte kann die Löschung im Anwaltsregister freilich selbst beantragen (STAEHELIN/ OETIKER, a.a.O., Art. 9 N 9). 27. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein befristetes Berufsausübungsverbot auf dem gesam- ten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. 7 E) Kosten 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Disziplinarbeklagten aufzuerlegen (Art. 35 Abs. 1 KAG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG besteht weder An- spruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Gegen den Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. h BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein befristetes Berufsausü- bungsverbot von 12 Monaten sowie in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 BGFA eine Busse von CHF 5’000.00 ausgesprochen. 2. Der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. 3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 3’000.00 werden dem Disziplinarbeklag- ten zur Zahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Mitzuteilen: - dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern - sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsan- wältinnen (Art. 18 Abs. 2 BGFA); nach Eintritt der Rechtskraft Bern, 28. August 2023 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: 9 Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 23.11.2023 abge- wiesen (VGE 100.2023.259). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde Be- schwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil 2C_33/2024 vom 13.02.2024 abgewiesen. 10