8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).