Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr als ganz leicht zu qualifizieren. Eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Mehrzahl der bereits verhängten Disziplinarmassnahmen und im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. VII. Kosten 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzulegen. 32. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.