Es handelt sich vorliegend zwar um einen eher leichten Verstoss und es kann dem Disziplinarbeklagten insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die ihm übergebenen Akten nicht retourniert hätte. Die vollständige Passivität des Disziplinarbeklagten kann aber nicht mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung qualifiziert werden. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr als ganz leicht zu qualifizieren.