26. Der Disziplinarbeklagte ist somit selber völlig passiv geblieben und hat auf die mehrfachen Anfragen gar nicht reagiert. Wenn er die Anzeigerin telefonisch nicht erreichen konnte, so hätte er dies schriftlich / per E-Mail festhalten und/oder um einen Rückruf bitten können / müssen. 27. Insgesamt ist die völlige Passivität des Disziplinarbeklagten in der Zeit vom 11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 trotz mehrmaligen Nachfragens des neuen Anwalts der Anzeigerin als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizieren. VI. Sanktion