24. Die Kanzlei des Disziplinarbeklagten hat eine umgehende Meldung des Disziplinarbeklagten nach seiner Rückkehr aus dem Ausland bis am 14. Oktober 2021 in Aussicht gestellt. Der Disziplinarbeklagte hat aber in der Folge weder selber noch durch seine Kanzleimitarbeiter reagieren lassen. Er hat auch nicht schriftlich kommuniziert, dass er von der Mandatsbeendigung nicht gewusst habe. Er will versucht haben, die Anzeigerin telefonisch zu erreichen. Dafür gibt es aber keine Nachweise. Ob er tatsächlich telefonisch versucht hatte, die Anzeigerin zu erreichen, kann letztlich offenbleiben.