Auf dieses Schreiben hat der Disziplinarbeklagte nie reagiert. Seine im Disziplinarverfahren aufgestellte Behauptung, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, ist nicht glaubwürdig. In der E-Mail vom 5. Oktober 2021 hat E.________ (Assistentin von D.________) ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug genommen. Die Assistentin des Disziplinarbeklagten hat in ihrer Antwort nicht geltend gemacht, dass sie das Schreiben vom 10. September 2021 nicht erhalten hätten.