21. Am 18. Oktober 2021 erkundigte sich E.________ noch einmal per E-Mail bei F.________. Sie hielt fest, dass sie auf die E-Mail vom 8. Oktober 2021 keine Rückmeldung erhalten habe und telefonisch sei die Kanzlei des Disziplinarbeklagten auch nicht verfügbar. Sie ersuchte noch einmal höflich, die verlangten Unterlagen umgehend zuzusenden.