Trotz Auslandaufenthalts und krankheitsbedingten Abwesenheiten sei es im Verantwortungsbereich des Anwaltes, den Geschäftsbereich aufrecht zu erhalten. Normalerweise sollte eine Aktenübergabe nicht zu kompliziert sein und hätte doch auch in Abwesenheit des Disziplinarbeklagten gemacht werden können. E.________ ersuchte deshalb höflich, die verlangten Unterlagen bis spätestens am 14. Oktober 2021 zuzustellen. 20. Auf diese E-Mail vom 8. Oktober 2021 reagierten weder der Disziplinarbeklagte noch die Mitarbeiter seiner Kanzlei.