5 bar sei und sie sich deshalb erlaube, den Kontakt via E-Mail zu suchen. Es wird darauf hingewiesen, dass die D.________ keine Reaktion auf das Schreiben vom 10. September 2021 erhalten hätten. «Wir möchten Sie hiermit abermals höflich bitten, uns so rasch als möglich sämtliche Unterlagen in der obengenannten Angelegenheit zukommen zu lassen». Auf diese E-Mail vom 5. Oktober 2021 reagierte F.________ (Assistentin des Disziplinarbeklagten) mit E-Mail vom 8. Oktober 2021. Sie entschuldigte sich für die verzögerte Antwort.