BGFA begeht u.a. der Anwalt, welcher – ohne legitimes Motiv – in der Übergabe säumt (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, Berne 2009, N. 1222). 18. Die Anzeigerin macht geltend, dass der Disziplinarbeklagte nicht auf die Anfragen des neuen Anwalts reagiert habe. Sie legt dazu den E-Mailverkehr zwischen E.________ (Assistentin bei D.________) und der B.________ bei. Der E-Mail von E.________ vom 5. Oktober 2021, 15.45 Uhr (A.________ – Mandatsübernahme i.S. Arbeitsrecht und Praxisübernahme), kann unter anderem entnommen werden, dass das Sekretariat des Disziplinarbeklagten momentan telefonisch nicht erreich-