In der fraglichen Zeit sei seine Kanzlei mit Ausnahme der ersten Woche im Oktober 2021 jeweils am Vormittag besetzt gewesen. In der ersten Woche Oktober 2021 und sonst jeweils am Nachmittag sei ein Band mit der Mitteilung der Öffnungszeiten und der Möglichkeit gelaufen, eine Mitteilung der Anfrage via E-Mail zu schicken, was stets auch im Falle der Kanzlei von D.________ funktioniert habe. Er habe am 14. und 15. Oktober 2021 versucht, die Anzeigerin telefonisch zu erreichen, und er habe ihr jeweils eine Sprachmitteilung hinterlassen; dies mit der Bitte, ihn zu kontaktieren.