9. Nach zweimaligen Fristerstreckungen wegen Arbeitsüberlastung und Ferienabwesenheiten nahm der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2022 Stellung (pag. 77 ff.). In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 31. Januar 2022 hielt er fest, dass der Vorwurf, dass seine Kanzlei telefonisch nicht erreichbar / verfügbar gewesen sei, nicht zutreffe. In der fraglichen Zeit sei seine Kanzlei mit Ausnahme der ersten Woche im Oktober 2021 jeweils am Vormittag besetzt gewesen.