Sei es umgehend oder spätestens nach dem die durch die Kanzlei des Disziplinarbeklagten versprochene Rückmeldung umgehend am 13. Oktober 2021 nicht erfolgt ist.  In Ergänzung zur eingereichten Stellungnahme vom 31. Januar 2022: Weshalb wurde ausschliesslich versucht, die Mandantin telefonisch zu erreichen und nicht auch schriftlich? (pag. 57 ff.). IV. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten nach der Eröffnung des Verfahrens