4. Diese Frist liess sich der Disziplinarbeklagte mehrmals aus krankheitsbedingten Gründen und wegen notfallmässigen Eingriffen verlängern. Die ihm angesetzte Frist vom 11. Januar 2022 verpasste er, worauf er dann am 16. Januar 2022 eine Bestätigung der C.________ vom 9. Januar 2022 über einen negativen Coronatest mit Isolationsandrohung einreichte (pag. 43). Er habe starke COVID 19 typische Symptome gehabt. Er stellte gemäss Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)