Es gebe ihres Erachtens kein Zurückbehaltungsrecht an den Akten eines Mandanten. Sie bittet die Anwaltsaufsichtsbehörde, das Verhalten des Disziplinarbeklagten näher zu prüfen und die geeigneten Schritte einzuleiten (pag. 1 ff.). 2. Am 20. Oktober 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie jedoch die Möglichkeit hat, sich über die Art der Erledigung informieren zu lassen (pag. 13).