Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat auf mehrfache Anfragen des neuen Vertreters betreffend Aktenherausgabe nicht reagiert. Wenn telefonische Kontaktversuche mit der ehemaligen Mandantin nicht zu Stande kommen, hätte der Disziplinarbeklagte dieser oder ihrem neuen Vertreter schriftlich mitteilen müssen, dass er über keine Originalakten verfügt, welche er herauszugeben hat. Erwägungen: I. Anzeige und Formelles