{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2022-07-20", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2021-276_2022-07-20.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2021_276_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d96162f0a25324a05449849a97503878781ea2ce1769019266e4ac43706c182df0c35e7a4fd5d16fc778eeeb002b27979d642fa134501981d11016a0224f049f967410?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d96162f0a25324a05449849a97503878781ea2ce1769019266e4ac43706c182df0c35e7a4fd5d16fc778eeeb002b27979d642fa134501981d11016a0224f049f967410&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2021_276", "Checksum": "424275a4ee6fb1c1a2b67e0b8309c6f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2021 276"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.07.2022 AA 2021 276"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 20.07.2022 AA 2021 276"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.07.2022 AA 2021 276"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1496", "Zeit UTC": "30.05.2024 00:11:04", "Checksum": "10cfed5b6510d19bea3e2d3e82034c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 20.07.2022 AA 2021 276\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 21 276\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2022\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Oberrichter J. Bähler,\nGerichtspräsidentin Zürcher,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 19. Oktober 2021\n\nRegeste:\nVerletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)\nDer Disziplinarbeklagte hat auf mehrfache Anfragen des neuen Vertreters betreffend Aktenherausgabe nicht reagiert. Wenn telefonische Kontaktversuche mit der ehemaligen\nMandantin nicht zu Stande kommen, hätte der Disziplinarbeklagte dieser oder ihrem neuen Vertreter schriftlich mitteilen müssen, dass er über keine Originalakten verfügt, welche\ner herauszugeben hat.\nErwägungen:\n\nI. Anzeige und Formelles\n\n1. Am 19. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Anzeigerin gegen den\nDisziplinarbeklagten eine Aufsichtsanzeige. Sie wies darauf hin, dass sie den Disziplinarbeklagten in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mandatiert habe. Ihr\nneuer Anwalt benötige dringend die beim Disziplinarbeklagten befindlichen Unterlagen. Der Disziplinarbeklagte reagiere allerdings nicht auf die Anfragen ihres neuen Anwalts und ignoriere diese. Es gebe ihres Erachtens kein Zurückbehaltungsrecht an den Akten eines Mandanten. Sie bittet die Anwaltsaufsichtsbehörde, das\nVerhalten des Disziplinarbeklagten näher zu prüfen und die geeigneten Schritte\neinzuleiten (pag. 1 ff.).\n\n2. Am 20. Oktober 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie jedoch die Möglichkeit hat, sich über die Art\nder Erledigung informieren zu lassen (pag. 13).\n\n3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 11. November 2021 ein, um\nkurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 15).\n\n4. Diese Frist liess sich der Disziplinarbeklagte mehrmals aus krankheitsbedingten\nGründen und wegen notfallmässigen Eingriffen verlängern. Die ihm angesetzte\nFrist vom 11. Januar 2022 verpasste er, worauf er dann am 16. Januar 2022 eine\nBestätigung der C.________ vom 9. Januar 2022 über einen negativen Coronatest\nmit Isolationsandrohung einreichte (pag. 43). Er habe starke COVID 19 typische\nSymptome gehabt. Er stellte gemäss Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai\n1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) in Aussicht, dass er\ninnert 30 Tagen unter Vorlage eines ausführlichen Arztzeugnisses ein Gesuch um\nWiederherstellung der verpassten Frist stellen werde (pag. 39 ff.).\n\n5. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde dem Disziplinarbeklagten die verpasste\nStellungnahmefrist ein letztes Mal bis am 31. Januar 2022 verlängert (pag. 49).\n\nII. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 31. Januar 2022\n\n6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nahm der Disziplinarbeklagte zu den gegen ihn\nerhobenen Vorwürfen Stellung (pag. 51 ff.). Er führte aus, dass ihm die Mandatsbeendigung nie offiziell mitgeteilt worden sei. Diese sei völlig überraschend erfolgt.\nEr habe auch nie eine Anwaltsvollmacht des neuen Rechtsvertreters erhalten. Aus\ndiesem Grund habe er seine Assistentin angewiesen, nichts zu unternehmen, bis\ner wieder im Büro sei. Das in der E-Mail der Assistentin von D.________ vom 5.\nOktober 2021 erwähnte Schreiben vom 10. September 2021 habe er nie erhalten.\nEs habe der E-Mail auch nicht beigelegen. Weiter habe ihm seine Klientin nie Originalunterlagen zur Verfügung gestellt. Es habe sich immer um Kopien bzw. Scans\n\n2\ngehandelt, welche ihm per E-Mail übermittelt worden seien. Es habe deshalb gar\nkeine Unterlagen gegeben, die hätten retourniert bzw. übergeben werden müssen.\nMangels Vollmacht habe er nach seiner Rückkehr ins Büro am 13. Oktober 2021\nund dem Erhalt der Anzeige am 4. November 2021 mehrfach vergeblich versucht,\ndie Anzeigerin zu kontaktieren und die Angelegenheit mit ihr zu klären. Er beantragt, der Anzeige sei keine Folge zu geben.\n\nIII. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren\n\n"}