Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 21 276 Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Refe- rent, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder, Oberrichter J. Bähler, Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 19. Oktober 2021 Regeste: Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat auf mehrfache Anfragen des neuen Vertreters betreffend Ak- tenherausgabe nicht reagiert. Wenn telefonische Kontaktversuche mit der ehemaligen Mandantin nicht zu Stande kommen, hätte der Disziplinarbeklagte dieser oder ihrem neu- en Vertreter schriftlich mitteilen müssen, dass er über keine Originalakten verfügt, welche er herauszugeben hat. Erwägungen: I. Anzeige und Formelles 1. Am 19. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erstattete die Anzeigerin gegen den Disziplinarbeklagten eine Aufsichtsanzeige. Sie wies darauf hin, dass sie den Dis- ziplinarbeklagten in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit mandatiert habe. Ihr neuer Anwalt benötige dringend die beim Disziplinarbeklagten befindlichen Unter- lagen. Der Disziplinarbeklagte reagiere allerdings nicht auf die Anfragen ihres neu- en Anwalts und ignoriere diese. Es gebe ihres Erachtens kein Zurückbehaltungs- recht an den Akten eines Mandanten. Sie bittet die Anwaltsaufsichtsbehörde, das Verhalten des Disziplinarbeklagten näher zu prüfen und die geeigneten Schritte einzuleiten (pag. 1 ff.). 2. Am 20. Oktober 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfah- ren keine Parteistellung zukommt, sie jedoch die Möglichkeit hat, sich über die Art der Erledigung informieren zu lassen (pag. 13). 3. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichts- behörde dem Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 11. November 2021 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 15). 4. Diese Frist liess sich der Disziplinarbeklagte mehrmals aus krankheitsbedingten Gründen und wegen notfallmässigen Eingriffen verlängern. Die ihm angesetzte Frist vom 11. Januar 2022 verpasste er, worauf er dann am 16. Januar 2022 eine Bestätigung der C.________ vom 9. Januar 2022 über einen negativen Coronatest mit Isolationsandrohung einreichte (pag. 43). Er habe starke COVID 19 typische Symptome gehabt. Er stellte gemäss Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) in Aussicht, dass er innert 30 Tagen unter Vorlage eines ausführlichen Arztzeugnisses ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist stellen werde (pag. 39 ff.). 5. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde dem Disziplinarbeklagten die verpasste Stellungnahmefrist ein letztes Mal bis am 31. Januar 2022 verlängert (pag. 49). II. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 31. Januar 2022 6. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 nahm der Disziplinarbeklagte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung (pag. 51 ff.). Er führte aus, dass ihm die Mandats- beendigung nie offiziell mitgeteilt worden sei. Diese sei völlig überraschend erfolgt. Er habe auch nie eine Anwaltsvollmacht des neuen Rechtsvertreters erhalten. Aus diesem Grund habe er seine Assistentin angewiesen, nichts zu unternehmen, bis er wieder im Büro sei. Das in der E-Mail der Assistentin von D.________ vom 5. Oktober 2021 erwähnte Schreiben vom 10. September 2021 habe er nie erhalten. Es habe der E-Mail auch nicht beigelegen. Weiter habe ihm seine Klientin nie Ori- ginalunterlagen zur Verfügung gestellt. Es habe sich immer um Kopien bzw. Scans 2 gehandelt, welche ihm per E-Mail übermittelt worden seien. Es habe deshalb gar keine Unterlagen gegeben, die hätten retourniert bzw. übergeben werden müssen. Mangels Vollmacht habe er nach seiner Rückkehr ins Büro am 13. Oktober 2021 und dem Erhalt der Anzeige am 4. November 2021 mehrfach vergeblich versucht, die Anzeigerin zu kontaktieren und die Angelegenheit mit ihr zu klären. Er bean- tragt, der Anzeige sei keine Folge zu geben. III. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren 7. Der Disziplinarbeklagte wurde mit Datum vom 10. Juli 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Er untersteht daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des Kantonalen Anwaltsge- setzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Die sachliche, örtliche und funktio- nelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 8. Gestützt auf die Anzeige wurde mit Verfügung vom 4. März 2022 ein Verfahren wegen einer möglichen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA gegen den Disziplinar- beklagten eröffnet. Dem Disziplinarbeklagten wurde gleichzeitig eine Frist von 21 Tagen angesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwür- fen einzureichen. Namentlich wurde er aufgefordert, zu den folgenden Fragen / Themen Stellung zu nehmen:  Dem Vorwurf gemäss beigelegtem E-Mailverkehr, die Kanzlei sei telefonisch nicht erreichbar / verfügbar gewesen.  Weshalb wurde das angeblich nicht erhaltene Schreiben vom 10. September 2021 und/oder die Vollmacht von der Kanzlei D.________ nicht nachgefordert? Sei es umgehend oder spätestens nach dem die durch die Kanzlei des Disziplinarbeklagten versprochene Rückmeldung umgehend am 13. Oktober 2021 nicht erfolgt ist.  In Ergänzung zur eingereichten Stellungnahme vom 31. Januar 2022: Weshalb wurde aussch- liesslich versucht, die Mandantin telefonisch zu erreichen und nicht auch schriftlich? (pag. 57 ff.). IV. Stellungnahme des Disziplinarbeklagten nach der Eröffnung des Verfahrens 9. Nach zweimaligen Fristerstreckungen wegen Arbeitsüberlastung und Ferienabwe- senheiten nahm der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 23. Mai 2022 Stellung (pag. 77 ff.). In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 31. Januar 2022 hielt er fest, dass der Vorwurf, dass seine Kanzlei telefonisch nicht erreichbar / verfügbar gewe- sen sei, nicht zutreffe. In der fraglichen Zeit sei seine Kanzlei mit Ausnahme der ersten Woche im Oktober 2021 jeweils am Vormittag besetzt gewesen. In der ers- ten Woche Oktober 2021 und sonst jeweils am Nachmittag sei ein Band mit der Mitteilung der Öffnungszeiten und der Möglichkeit gelaufen, eine Mitteilung der An- frage via E-Mail zu schicken, was stets auch im Falle der Kanzlei von D.________ funktioniert habe. Er habe am 14. und 15. Oktober 2021 versucht, die Anzeigerin telefonisch zu erreichen, und er habe ihr jeweils eine Sprachmitteilung hinterlassen; dies mit der Bitte, ihn zu kontaktieren. Er habe der Anzeigerin persönlich mittei- len / bestätigen wollen, dass es keine Unterlagen gebe, die retourniert werden 3 müssten. Dies sei der Anzeigerin allerdings bereits bekannt gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass er dazu das Schreiben von D.________ nicht benötige, weshalb er das auch nicht nachverlangt habe. Am 18. Oktober 2021 habe er der Anzeigerin erneut eine Sprachmitteilung hinterlassen. Ab dem 20. Oktober 2021 bis am 3. November 2021 sei er krankheitsbedingt ausgefallen. Am 4. November 2021 habe er dann die Anzeige zugestellt erhalten. Nach dem 18. Oktober 2021 hätten weder die Anzeigerin noch D.________ bzw. dessen Kanzlei die angeblich heraus- zugebenden Akten je wieder verlangt. Er beantrage deshalb die Aufhebung des Disziplinarverfahrens unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädi- gung. 10. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und bestimmte Herrn Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig zum Referenten (pag. 83). 11. Der Referent beantragte in der Folge zusätzliche Beweismassnahmen. Die Anzei- gerin wurde zur Klärung des Sachverhalts aufgefordert, innert einer Frist von 21 Tagen eine Kopie des in der Anzeige erwähnten Schreibens der Kanzlei D.________ vom 10. September 2021 (inkl. allfälliger Beilagen) einzureichen. Zu- dem wurden Angaben zu den Unterlagen, welche dem Disziplinarbeklagten über- geben sowie Angaben, welche Akten / Unterlagen konkret vom Disziplinarbeklag- ten herausverlangt worden waren, verlangt (pag. 89 ff.). 12. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 beantwortete die Anzeigerin die Anfrage teilweise und reichte zusätzliche Unterlagen ein. Die Frage, welche Akten / Unterlagen vom Disziplinarbeklagten konkret verlangt worden waren, blieb unbeantwortet. V. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit a BGFA 13. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72E). Zur Ausle- gung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Stan- desregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Be- rufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN in: FELLMANN/ZINDL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). 14. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwäl- te ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrau- enswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende sachgerechte Verhalten (vgl. BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA]) und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV Band 140/2004, Seite 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht 4 darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivil- rechtlicher Pflicht darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. ab BGFA zu be- rufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Ver- halten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Aufwands gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 15). 15. Allerdings gebietet die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA dem Anwalt, erhaltene Aufträge möglichst beförderlich auszuführen. Gewisse Verzögerungen hat der Klient – je nach Arbeitsanfall in einer Anwaltspraxis – jedoch zu tolerieren, solange sie keine Rechtsnachteile zur Folge haben (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28). Disziplinarrechtlich relevant ist nur die krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung, etwa wenn ein Anwalt völlig passiv bleibt und mehrfach Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten nicht beantwortet (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28b). 16. Ein Anwalt muss seine Kanzlei so organisieren, dass ihn der Klient einerseits in zumutbarer Zeit erreichen kann und der Anwalt andererseits schnellen Zugriff auf alle Informationen hat, die den Klienten betreffen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 30a). 17. Der Anspruch auf Herausgabe der Akten ist grundsätzlich zivilrechtlicher Natur. Es ist jedoch anerkannt, dass die Herausgabepflicht und deren Erfüllung auch zu den Berufspflichten des Anwalts zählen. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom Klienten erhalten (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der Anwalt von Dritten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selber geführt. Nicht herauszugeben haben die Anwälte die Handakten (Briefe des Klienten an den Anwalt, Kopien der vom Anwalt verfassten Eingaben und Rechtsschriften, persönliche Notizen des Anwalts). Der Anwalt muss jedoch dem Klienten oder einem persönlichen von diesem beauftragten Anwalt Einblick in die Handakten gewähren, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Klienten er- forderlich ist, und dem Klienten auf dessen Wunsch hin Kopien anfertigen, die er aber in Rechnung stellen kann (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 33 ff.). Eine Berufsre- gelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA begeht u.a. der Anwalt, welcher – ohne legi- times Motiv – in der Übergabe säumt (BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d’avocat, Berne 2009, N. 1222). 18. Die Anzeigerin macht geltend, dass der Disziplinarbeklagte nicht auf die Anfragen des neuen Anwalts reagiert habe. Sie legt dazu den E-Mailverkehr zwischen E.________ (Assistentin bei D.________) und der B.________ bei. Der E-Mail von E.________ vom 5. Oktober 2021, 15.45 Uhr (A.________ – Mandatsübernahme i.S. Arbeitsrecht und Praxisübernahme), kann unter anderem entnommen werden, dass das Sekretariat des Disziplinarbeklagten momentan telefonisch nicht erreich- 5 bar sei und sie sich deshalb erlaube, den Kontakt via E-Mail zu suchen. Es wird darauf hingewiesen, dass die D.________ keine Reaktion auf das Schreiben vom 10. September 2021 erhalten hätten. «Wir möchten Sie hiermit abermals höflich bit- ten, uns so rasch als möglich sämtliche Unterlagen in der obengenannten Angele- genheit zukommen zu lassen». Auf diese E-Mail vom 5. Oktober 2021 reagierte F.________ (Assistentin des Disziplinarbeklagten) mit E-Mail vom 8. Oktober 2021. Sie entschuldigte sich für die verzögerte Antwort. Das Büro sei diese Woche wegen eines Covid-Falls geschlossen und sie selber sei in Quarantäne. Der Disziplinarbe- klagte sei seit Mitte September und noch bis am kommenden Dienstag im Ausland. Er werde sich anschliessend nach seiner Rückkehr umgehend bei der Anzeigerin melden (pag. 5). 19. Am gleichen Tag verdankte E.________ gegenüber F.________ die Antwort. Sie führte weiter aus, dass es erstaune, dass sie seit dem Schreiben vom 10. Septem- ber 2021 gar keine Rückmeldung erhalten habe. Das Mandatsverhältnis sei bereits über einen Monat beendet und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Aktenü- bergabe solange auf sich warten lasse. Trotz Auslandaufenthalts und krankheits- bedingten Abwesenheiten sei es im Verantwortungsbereich des Anwaltes, den Ge- schäftsbereich aufrecht zu erhalten. Normalerweise sollte eine Aktenübergabe nicht zu kompliziert sein und hätte doch auch in Abwesenheit des Disziplinarbe- klagten gemacht werden können. E.________ ersuchte deshalb höflich, die ver- langten Unterlagen bis spätestens am 14. Oktober 2021 zuzustellen. 20. Auf diese E-Mail vom 8. Oktober 2021 reagierten weder der Disziplinarbeklagte noch die Mitarbeiter seiner Kanzlei. 21. Am 18. Oktober 2021 erkundigte sich E.________ noch einmal per E-Mail bei F.________. Sie hielt fest, dass sie auf die E-Mail vom 8. Oktober 2021 keine Rückmeldung erhalten habe und telefonisch sei die Kanzlei des Disziplinarbeklag- ten auch nicht verfügbar. Sie ersuchte noch einmal höflich, die verlangten Unterla- gen umgehend zuzusenden. 22. Es ist unbestritten, dass nicht jede Klientenanfrage jeweilen am gleichen Tag be- antwortet werden kann, weil ja auch noch andere Klienten betreut werden müssen. Im vorliegenden Fall ist dem Disziplinarbeklagten von D.________ mit Schreiben vom 10. September 2021 mitgeteilt worden, dass seine Mandatierung im Zusam- menhang mit Arbeitsrecht / Praxisübernahme der Anzeigerin beendet sei. Dies un- ter Beilage einer Anwaltsvollmacht. Der Disziplinarbeklagte wurde aufgefordert, sämtliche Unterlagen an die Büroadresse von D.________ zu senden. Auf dieses Schreiben hat der Disziplinarbeklagte nie reagiert. Seine im Disziplinarverfahren aufgestellte Behauptung, er habe dieses Schreiben nicht erhalten, ist nicht glaub- würdig. In der E-Mail vom 5. Oktober 2021 hat E.________ (Assistentin von D.________) ausdrücklich auf dieses Schreiben Bezug genommen. Die Assistentin des Disziplinarbeklagten hat in ihrer Antwort nicht geltend gemacht, dass sie das Schreiben vom 10. September 2021 nicht erhalten hätten. 6 23. Die Anwaltsaufsichtsbehörde geht beweismässig davon aus, dass der Disziplinar- beklagte das Schreiben vom 10. September 2021 samt der Anwaltsvollmacht zu- gestellt erhalten hat. Auf dieses Schreiben hat der Disziplinarbeklagte nie schriftlich reagiert. 24. Die Kanzlei des Disziplinarbeklagten hat eine umgehende Meldung des Disziplina- rbeklagten nach seiner Rückkehr aus dem Ausland bis am 14. Oktober 2021 in Aussicht gestellt. Der Disziplinarbeklagte hat aber in der Folge weder selber noch durch seine Kanzleimitarbeiter reagieren lassen. Er hat auch nicht schriftlich kom- muniziert, dass er von der Mandatsbeendigung nicht gewusst habe. Er will versucht haben, die Anzeigerin telefonisch zu erreichen. Dafür gibt es aber keine Nachwei- se. Ob er tatsächlich telefonisch versucht hatte, die Anzeigerin zu erreichen, kann letztlich offenbleiben. Fakt ist, dass er nie selber schriftlich auf die Mandatsaufhe- bung reagiert und trotz mehrmaligen Nachfragen der Anzeigerin auch nicht schrift- lich mitgeteilt hatte, dass es gar keine Akten zu retournieren gibt. 25. Welche Akten die Anzeigerin dem Disziplinarbeklagten zur Verfügung gestellt hat- te, konnte im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat die Anzeigerin dazu keine Stellung genommen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem Disziplinarbeklagten tatsächlich keine Originalunter- lagen übergeben worden sind, die er der Anzeigerin wieder hätte retournieren müssen. Dies hätte er seinem Berufskollegen und/oder der Anzeigerin aber schrift- lich mitteilen müssen, wenn die telefonischen Kontaktversuche tatsächlich scheiter- ten. 26. Der Disziplinarbeklagte ist somit selber völlig passiv geblieben und hat auf die mehrfachen Anfragen gar nicht reagiert. Wenn er die Anzeigerin telefonisch nicht erreichen konnte, so hätte er dies schriftlich / per E-Mail festhalten und/oder um ei- nen Rückruf bitten können / müssen. 27. Insgesamt ist die völlige Passivität des Disziplinarbeklagten in der Zeit vom 11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 trotz mehrmaligen Nachfragens des neuen Anwalts der Anzeigerin als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu qualifizie- ren. VI. Sanktion 28. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aussichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von ei- ner Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen. 29. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin in- nerhalb des Berufsstands insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLENDA, in FELL- 7 MANN/ZINDL, Art. 17 N 15 und 23 ff.; für die vergleichbaren früheren kantonalrechtli- chen Sanktionen M. STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, N. 1 vor Art. 29 N. 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 30. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beklagte seit dem 10. Juli 2002 im An- waltsregister eingetragen ist. Der Disziplinarbeklagte wurde im Verfahren AA 19 44 mit Entscheid vom 17. Februar 2020 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA verwarnt, weil er nach Mandatsbeendigung eine Original-Generalvollmacht erst nach mehrfacher Aufforderung ausgehändigt hatte. Zudem wurde gegen den Dis- ziplinarbeklagten im Verfahren AA 21 42 mit Entscheid vom 12. April 2022 ein dau- rendes Berufsausübungsverbot verhängt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfah- ren ist noch beim Verwaltungsgericht hängig. Ebenfalls beim Verwaltungsgericht hängig ist das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Anwaltsaufsichts- behörde vom 15. Dezember 2021 betreffend die Löschung des Disziplinarbeklag- ten aus dem Anwaltsregister aufgrund von vorhandenen Verlustscheinen. Sein be- rufliches Vorleben ist aus der Sicht der Anwaltsaufsichtsbehörde getrübt. Es han- delt sich vorliegend zwar um einen eher leichten Verstoss und es kann dem Diszi- plinarbeklagten insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass er die ihm überge- benen Akten nicht retourniert hätte. Die vollständige Passivität des Disziplinarbe- klagten kann aber nicht mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung qualifiziert werden. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht mehr als ganz leicht zu qualifizieren. Eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der Mehrzahl der bereits verhängten Diszi- plinarmassnahmen und im Vergleich zu anderen, ähnlich gelagerten Fällen als an- gemessen. VII. Kosten 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzulegen. 32. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA zu einer Busse von CHF 3'000.00 verurteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 20. Juli 2022 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. 9