11 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 auferlegt. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Mitzuteilen: - der Anwaltskommission des Kantons Aargau