Angemessen ist vorliegend eine Busse. Da bereits eine Busse von CHF 1'200.00 ausgesprochen wurde und dies den Disziplinarbeklagten eben nicht davon abgehalten hat, erneut schwer gegen die Berufsregeln zu verstossen, ist eine Busse von CHF 2'000.00 angemessen. 31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).