Dies insbesondere auch, weil offenbar die ihm im Verfahren des Kantons Solothurn auferlegte Busse ihn auch nicht davon abgehalten hat, weitere Verletzungen von Berufsregeln zu begehen. Auch wenn es im Kanton Solothurn um die Verletzung einer anderen Berufsregel (lit. a) ging, wäre zu erwarten gewesen, dass der Disziplinarbeklagte sich umso vorsichtiger verhält. Ein Verweis ist damit auch nicht genügend. Angemessen ist vorliegend eine Busse.