Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses zum Vornherein nicht als hinreichend. Dies insbesondere auch, weil offenbar die ihm im Verfahren des Kantons Solothurn auferlegte Busse ihn auch nicht davon abgehalten hat, weitere Verletzungen von Berufsregeln zu begehen.